Statuten
Stand: 30.06.2025
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Dartverein Jenaz, gegründet am 15.03.2025 besteht ein Sportverein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereines befindet sich in Jenaz GR.
Art. 2 Zweck des Vereins
Zweck des Verein ist die Förderung des Darts-Sportes in der Region und die Pflege guter Kameradschaft. Der Verein ist in seinen Bestrebungen politisch und konfessionell unabhängig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft einer minderjährigen Person bedarf der schriftlichen Zustimmung des Inhebers der elterlichen Gewalt. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Interessen des Clubs zu wahren, die Statuten und die Beschlüsse der Cluborgane zu befolgen sowie die festgesetzten Beiträge zu leisten. Vereinsanlässe sind obligatorisch. Mitglied kann man werden als:
Art. 4 Eintritt
Wer Mitglied werden will, hat dem Präsidenten eine schriftliche Beitrittserklärung oder über ein bereit gestelltes Internet-Formular der Vereins Website, sofern vorhanden, einzureichen. Der Vorstand beschliesst provisorisch über die Aufnahme und legt das Beitrittsgesuch zur endgültigen Entscheidung der nöchsten Mitgliederversammlung vor. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist durch den Vorstand nicht zu begründen.
Art. 5 Austritt
Jedes Mitglied kann auf Ende des Kalenderjahres austreten. Die Austrittserklärung ist dem Präsidenten bis spätestens Ende November schriftlich zuzustellen. Ist das Austrittsgesuch nicht bis Ende November gestellt, erhält das Mitglied die Rechnung für das folgende Jahr.
Art. 6 Ausschluss von Mitgliedern
Mitglieder, welche die statutarischen Vereinspflichten nicht erfüllen, den Interessen des Dartverein zuwiderhandeln oder deren Ansehen gefährden, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
III. Mitgliederversammlung
Art. 7 Oberstes Organ
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie kann über sämtliche Geschäfte entscheiden, die ihr vom Vorstand oder einem Mitglied Vorgelegt werden. Der Generalversammlung sind vorbehalten:
Die Generalversammlung findet ordentlicherweise einmal im Jahr, jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn eine vorausgehende Generalversammlung oder der Vorstand sie beschliesst, sowie wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.
Art. 9 Einberufung
Jede ordnungsgemässe einberufene Generalversammlung ist erst dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder 1 Monat vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und Traktanden schriftlich eingeladen wurden. Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag dem Vorstand schriftliche Anträge einreichen und die entsprechend Traktandierung dieses Themas verlangen.
Art. 10 Teilnahme des Stimmrecht
Von den Mitgliedern wird die Teilnahme der Generalversammlung erwartet und ist sogar obligatorisch. Bei nicht Teilnahme an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung haben die Aktivmitglieder mindestens von 3 Tage im Voraus eine schriftliche oder telefonische Entschuldigung an den Vorstand anzubringen. Bei Unterlassung dieser, ist eine Busse von 20.- zu entrichten. Stimmvertretung ist nicht zulässig.
Der Präsident leitet die Generalversammlung. Bei seiner Verhinderung bezeichnet der Vorstand den Vize. Der Vorsitzende bestimmt unter Vorbehalt von Statuten und Gesetz des Verfahren. Er ernennt Stimmzähler.
Art. 12 Beschlussfassung
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für den Fall der ungenügenden Anwesenden fällt die Generalversammlung ihre Entscheide mit dem Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme (Stichentscheid). ÜberAnträge, die nicht nach den Regeln dieser Statuten angekündigt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden.
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Dartverein Jenaz, gegründet am 15.03.2025 besteht ein Sportverein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereines befindet sich in Jenaz GR.
Art. 2 Zweck des Vereins
Zweck des Verein ist die Förderung des Darts-Sportes in der Region und die Pflege guter Kameradschaft. Der Verein ist in seinen Bestrebungen politisch und konfessionell unabhängig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft einer minderjährigen Person bedarf der schriftlichen Zustimmung des Inhebers der elterlichen Gewalt. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Interessen des Clubs zu wahren, die Statuten und die Beschlüsse der Cluborgane zu befolgen sowie die festgesetzten Beiträge zu leisten. Vereinsanlässe sind obligatorisch. Mitglied kann man werden als:
- Aktivmitglied
- Passivmitglied
- Gönnermitglied
Art. 4 Eintritt
Wer Mitglied werden will, hat dem Präsidenten eine schriftliche Beitrittserklärung oder über ein bereit gestelltes Internet-Formular der Vereins Website, sofern vorhanden, einzureichen. Der Vorstand beschliesst provisorisch über die Aufnahme und legt das Beitrittsgesuch zur endgültigen Entscheidung der nöchsten Mitgliederversammlung vor. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist durch den Vorstand nicht zu begründen.
Art. 5 Austritt
Jedes Mitglied kann auf Ende des Kalenderjahres austreten. Die Austrittserklärung ist dem Präsidenten bis spätestens Ende November schriftlich zuzustellen. Ist das Austrittsgesuch nicht bis Ende November gestellt, erhält das Mitglied die Rechnung für das folgende Jahr.
Art. 6 Ausschluss von Mitgliedern
Mitglieder, welche die statutarischen Vereinspflichten nicht erfüllen, den Interessen des Dartverein zuwiderhandeln oder deren Ansehen gefährden, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
III. Mitgliederversammlung
Art. 7 Oberstes Organ
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie kann über sämtliche Geschäfte entscheiden, die ihr vom Vorstand oder einem Mitglied Vorgelegt werden. Der Generalversammlung sind vorbehalten:
- Begüssung und Apell
- Wahl der Stimmenzähler
- Protokoll der letzten Versammlung
- Jahresbericht
- Jahresrechnung / Jahresbeiträge
- Mutationen
- Wahlen
- Ehrungen und Ernennungen
- Einteilung der Mannschaften
- Jahresprogramm
Die Generalversammlung findet ordentlicherweise einmal im Jahr, jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn eine vorausgehende Generalversammlung oder der Vorstand sie beschliesst, sowie wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.
Art. 9 Einberufung
Jede ordnungsgemässe einberufene Generalversammlung ist erst dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder 1 Monat vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und Traktanden schriftlich eingeladen wurden. Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag dem Vorstand schriftliche Anträge einreichen und die entsprechend Traktandierung dieses Themas verlangen.
Art. 10 Teilnahme des Stimmrecht
Von den Mitgliedern wird die Teilnahme der Generalversammlung erwartet und ist sogar obligatorisch. Bei nicht Teilnahme an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung haben die Aktivmitglieder mindestens von 3 Tage im Voraus eine schriftliche oder telefonische Entschuldigung an den Vorstand anzubringen. Bei Unterlassung dieser, ist eine Busse von 20.- zu entrichten. Stimmvertretung ist nicht zulässig.
- Das Aktivmitglied hat Stimm- und Wahlrecht
- Das Passivmitglied hat kein Stimm- und Wahlrecht
- Das Gönnermitglied hat kein Stimm- und Wahlrecht
Der Präsident leitet die Generalversammlung. Bei seiner Verhinderung bezeichnet der Vorstand den Vize. Der Vorsitzende bestimmt unter Vorbehalt von Statuten und Gesetz des Verfahren. Er ernennt Stimmzähler.
Art. 12 Beschlussfassung
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für den Fall der ungenügenden Anwesenden fällt die Generalversammlung ihre Entscheide mit dem Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme (Stichentscheid). ÜberAnträge, die nicht nach den Regeln dieser Statuten angekündigt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden.
IV. Vorstand
Art. 13 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus wenigstens drei Personen, und kann jederzeit erweitert werden mit Beisitzer. In der Regel sind folgende Ressorts vertreten:
Die Generalversammlung wählt den gesamten Vorstand für jeweils 2 Amtsjahre- Soweit sie nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern ein Ressort zuweist, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 15 Aufgaben
Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins zuständig und erlässt die laufenden Vereinsregelung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
Art. 13 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus wenigstens drei Personen, und kann jederzeit erweitert werden mit Beisitzer. In der Regel sind folgende Ressorts vertreten:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Aktuar
- Beisitzer
Die Generalversammlung wählt den gesamten Vorstand für jeweils 2 Amtsjahre- Soweit sie nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern ein Ressort zuweist, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 15 Aufgaben
Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins zuständig und erlässt die laufenden Vereinsregelung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
- Durchführung von Clubanlässen
- Führung der Mitgliederkontrolle
- Jahresprogramm
- Erstellung der Jahres- und Sportberichte
- Homepage
- Ausführung der gefassten Beschlüsse der Generalversammlung
Art. 16 Vorstandsbeschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme (Stichentscheid). Vorstandsbeschlüsse können auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden. Zustimmung durch die Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes.
V. Revisionsstelle
Art. 17 Zusammensetzung
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisioren. Die Generalversammlung wählt jedes Jahr einen neuen Ersatzrevisor. Der amtsälteste erste Revisor scheidet jährlich aus, der amtsjüngere zweite Revisor und der Ersatzrevisor rücken jeweils nach. Art.39 nach
Art. 18 Aufgaben
Die Revisionsstelle prüft Buchführung und Rechnungslegung. Sie berichtet der Generalversammlung schriftlich über das Ergebnis Ihrer Prüfung. VI. Finanzen
Art. 19 Finanzierung
Der Verein finanziert seine Tätigkeiten aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Sponsoring und Veranstaltungen.
Art. 20 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung des Vereins festgesetzt. Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung des Vereins festgesetzt. Lehrlinge bezahlen die Hälfte des Mitgliederbeitrages (1. Ausbildung) Mitglieder haften für Verpflichtungen des Vereins bis maximal zur Höhe ihres jährlichen Mitgliederbeitrages. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 21 Beitragspflicht Dass sie in Form von Dienstleistungen erbracht werden.
Art. 22 Zeichnungsrecht
Für Kassa- und Giroverkehr mit Bank und Post zeichnen der Kassier und der Präsident einzeln, für die übrigen Geschäfte kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.
VII. Schlussbestimmung
Art. 23 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Vereinsjahr.
Art. 24 Auflösung
Die Generalversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte aller Mitglieder erschienen sind und eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Art 25 Liquidation
Die Liquidation findet durch den Vorstand statt. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Vereinsmitglieder haben im Auflösungsfall keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 26 Statutenänderungen
Anträge auf Änderung der Statuten sind dem Vorstand drei Monate vor einer Generalversammlung schriftlich einzureichen. Dieser gibt den Inhalt der Statutenänderung mit der Einladung zur Generalversammlung bekannt.
Art. 27 Inkraftsetzung
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung von 15. März 2025 genehmigt und traten sofort in Kraft. Die bisherigen Gründungsstatuten von 15.03.2025 und deren Änderungen letztmalig am 15.03.2025 wurden aufgehoben.
Jenaz, 30.06.2025
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme (Stichentscheid). Vorstandsbeschlüsse können auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden. Zustimmung durch die Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes.
V. Revisionsstelle
Art. 17 Zusammensetzung
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisioren. Die Generalversammlung wählt jedes Jahr einen neuen Ersatzrevisor. Der amtsälteste erste Revisor scheidet jährlich aus, der amtsjüngere zweite Revisor und der Ersatzrevisor rücken jeweils nach. Art.39 nach
Art. 18 Aufgaben
Die Revisionsstelle prüft Buchführung und Rechnungslegung. Sie berichtet der Generalversammlung schriftlich über das Ergebnis Ihrer Prüfung. VI. Finanzen
Art. 19 Finanzierung
Der Verein finanziert seine Tätigkeiten aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Sponsoring und Veranstaltungen.
Art. 20 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung des Vereins festgesetzt. Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung des Vereins festgesetzt. Lehrlinge bezahlen die Hälfte des Mitgliederbeitrages (1. Ausbildung) Mitglieder haften für Verpflichtungen des Vereins bis maximal zur Höhe ihres jährlichen Mitgliederbeitrages. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 21 Beitragspflicht Dass sie in Form von Dienstleistungen erbracht werden.
Art. 22 Zeichnungsrecht
Für Kassa- und Giroverkehr mit Bank und Post zeichnen der Kassier und der Präsident einzeln, für die übrigen Geschäfte kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.
VII. Schlussbestimmung
Art. 23 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Vereinsjahr.
Art. 24 Auflösung
Die Generalversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte aller Mitglieder erschienen sind und eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Art 25 Liquidation
Die Liquidation findet durch den Vorstand statt. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Vereinsmitglieder haben im Auflösungsfall keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 26 Statutenänderungen
Anträge auf Änderung der Statuten sind dem Vorstand drei Monate vor einer Generalversammlung schriftlich einzureichen. Dieser gibt den Inhalt der Statutenänderung mit der Einladung zur Generalversammlung bekannt.
Art. 27 Inkraftsetzung
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung von 15. März 2025 genehmigt und traten sofort in Kraft. Die bisherigen Gründungsstatuten von 15.03.2025 und deren Änderungen letztmalig am 15.03.2025 wurden aufgehoben.
Jenaz, 30.06.2025

